Mieterselbstauskunft ausfüllen: Tipps und wichtige Informationen

Mieterselbstauskunft ausfüllen: Tipps und wichtige Informationen

Lukas Draheim

Lukas Draheim · Immobilienexperte bei rentcard

Veröffentlicht 12. Juni 2026 · Aktualisiert 12. Juni 2026

5 Min. Lesezeit

Kapitelübersicht

Die Mieterselbstauskunft landet auf deinem Schreibtisch, bevor du weißt, ob die Wohnung überhaupt infrage kommt. Viele Bewerber füllen sie blind aus und wissen nicht, welche Fragen sie ehrlich beantworten müssen, welche sie ablehnen dürfen und was eine falsche Antwort rechtlich bedeutet. Hier bekommst du die vollständige Antwort.

Das Wichtigste im Überblick

  • Fragen zu Einkommen, Arbeitgeber, Insolvenzverfahren und Personenzahl sind zulässig und müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
  • Fragen zu Schwangerschaft, Religion, Nationalität und Vorstrafen sind nach AGG §1 unzulässig. Falsche Antworten haben keine rechtlichen Konsequenzen für dich.
  • Wer bei zulässigen Fragen lügt, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung nach BGB §123 und fristlose Kündigung.
  • Die verbreitetsten Vorlagen stammen von Haus & Grund und dem DMAG. Beide decken die gesetzlich zulässigen Fragen vollständig ab.
  • Bei rentcard ist die CRIF-Bonitätsauskunft direkt mit der digitalen Bewerbungsmappe verknüpft, sodass Vermieter alles auf einen Blick erhalten.
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Was enthält die Mieterselbstauskunft?

Die Mieterselbstauskunft ist kein gesetzlich vorgeschriebenes Formular. Vermieter können eigene Versionen verwenden oder auf die Standardvorlagen von Haus & Grund bzw. des Deutschen Mieterbundes (DMAG) zurückgreifen. In der Praxis enthalten fast alle Vorlagen dieselben sieben Blöcke.

Die sieben Standardblöcke

Persönliche Daten: Vollständiger Name, aktuelle Anschrift, Geburtsdatum und Kontaktdaten. Dieser Block ist unproblematisch und entspricht dem, was du bei jedem Vertrag angibst.

Aktuelle Wohnsituation: Bisherige Mietdauer, Höhe der aktuellen Miete und geplantes Einzugsdatum. Viele Formulare fragen auch nach dem Grund für den Wohnungswechsel. Das kannst du knapp und neutral beantworten.

Beschäftigung und Arbeitgeber: Name und Adresse des Arbeitgebers, Art des Arbeitsverhältnisses (unbefristet/befristet) und seit wann du dort tätig bist. Selbstständige geben Branche und Berufsbezeichnung an.

Monatliches Nettoeinkommen: Der Vermieter fragt nach dem monatlichen Nettoverdienst, weil die Faustregel lautet: Kaltmiete maximal ein Drittel des Nettoeinkommens. Wer 2.400 Euro netto verdient, kann problemlos eine 800-Euro-Wohnung mieten.

Anzahl der einziehenden Personen und deren Verhältnis zum Hauptmieter: Kinder, Partner, WG-Mitglieder. Diese Angabe ist zulässig, weil die Personenzahl den Verschleiß der Wohnung und den Verbrauch von Wasser und Heizung direkt beeinflusst.

Laufende Schulden und Insolvenzverfahren: Ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Mietschulden aus früheren Mietverhältnissen bestehen. Beides hat direkten Bezug zur Zahlungsfähigkeit und ist deshalb zulässig.

Tierhaltung und Rauchen: Ob Haustiere gehalten werden und ob du rauchst. Beide Fragen sind zulässig, weil sie die Substanz der Wohnung betreffen. Tierhaltung kann vertraglich ausgeschlossen werden, Rauchen in der Wohnung ebenfalls.

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Zulässige Fragen: Was du wahrheitsgemäß beantworten musst

Ein Vermieter darf nur Fragen stellen, an denen er ein berechtigtes Interesse hat. Das Maßstab dafür ist einfach: Hat die Antwort direkten Einfluss auf die Frage, ob du die Miete pünktlich zahlen kannst und ob du die Wohnung pfleglich behandelst? Wenn ja, ist die Frage zulässig.

Einkommen und Arbeitsverhältnis sind zulässig, weil sie die Zahlungsfähigkeit belegen. Offene Insolvenzverfahren sind zulässig, weil ein laufendes Insolvenzverfahren bedeutet, dass ein Treuhänder über das Einkommen verfügen kann. Frühere Mietschulden sind zulässig, weil sie auf vergangenes Zahlungsverhalten hinweisen. Anzahl der Personen ist zulässig, weil ein Sechspersonenhaushalt in einer Zweizimmerwohnung die Bausubstanz anders belastet als eine Einzelperson.

Vorab-Bonitätscheck spart Zeit

Viele Vermieter fragen zusätzlich zur Selbstauskunft nach einer Bonitätsauskunft. Bei rentcard kannst du eine aktuelle CRIF-Auskunft in deine digitale Bewerbungsmappe einbinden und sie dem Vermieter mit einem Klick zugänglich machen. So musst du das Dokument nicht für jede Bewerbung erneut anfordern. Mehr zum Thema Bonitätsnachweis findest du im Artikel zur Bewerbermappe.
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Unzulässige Fragen: Was du ablehnen oder falsch beantworten darfst

Hier liegt der rechtlich entscheidende Punkt, den viele Bewerber nicht kennen: Wenn ein Vermieter eine unzulässige Frage stellt, darfst du nicht nur schweigen oder mit 'keine Angabe' antworten. Du darfst auch eine falsche Antwort geben, und das ohne jede rechtliche Konsequenz. Der BGH hat dies in mehreren Entscheidungen bestätigt. Die Logik dahinter: Wer eine unzulässige Frage stellt, kann vom Befragten keine wahrheitsgemäße Antwort erwarten.

Die Grundlage für den Katalog verbotener Fragen bildet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) §1. Fragen nach Schwangerschaft oder Familienplanung sind eine verbotene Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Fragen nach Nationalität oder ethnischer Herkunft sind verboten. Fragen nach Religion oder Weltanschauung sind verboten. Fragen nach Mitgliedschaft in einer Partei, einem Mieterverein oder einer Gewerkschaft sind verboten. Fragen nach Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren sind verboten, weil sie keinen unmittelbaren Bezug zur Mietzahlung haben.

Unzulässige Fragen auf einen Blick

  • Schwangerschaft oder Familienplanung (AGG §1, Diskriminierung wegen Geschlechts)
  • Nationalität oder ethnische Herkunft (AGG §1)
  • Religion oder Weltanschauung (AGG §1)
  • Politische Zugehörigkeit oder Gewerkschaftsmitgliedschaft (AGG §1)
  • Sexuelle Orientierung oder Identität (AGG §1)
  • Bestehende Krankheiten oder Behinderungen (außer bei konkreter Beeinträchtigung der Wohnung)
  • Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren
  • Hobbys, Freizeitverhalten, Musikgeschmack
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Was passiert bei falschen Angaben zu zulässigen Fragen?

Wer bei zulässigen Fragen lügt, geht ein erhebliches rechtliches Risiko ein. Der Mietvertrag kann wegen arglistiger Täuschung nach BGB §123 angefochten werden. Das bedeutet: Der Vermieter kann den Vertrag rückwirkend für nichtig erklären lassen und dich zur sofortigen Räumung auffordern. Zusätzlich ist eine fristlose Kündigung nach §543 BGB möglich, wenn die falsche Angabe das Vertrauensverhältnis grundlegend erschüttert.

Ein typischer Fall: Du gibst an, kein laufendes Insolvenzverfahren zu haben, obwohl eines eröffnet ist. Oder du nennst ein deutlich höheres Einkommen als du tatsächlich hast. Kommt dies nach Vertragsschluss heraus, kann der Vermieter sowohl die Anfechtung als auch die Kündigung erklären. Gerichte haben in solchen Fällen fast durchgehend zugunsten des Vermieters entschieden.

Das Gegenteil gilt bei unzulässigen Fragen: Du kannst dort ohne Risiko falsche Angaben machen, weil der Vermieter kein berechtigtes Interesse an der Antwort hat. Die Rechtsprechung des BGH bezeichnet das ausdrücklich als erlaubte Notwehr gegen eine unzulässige Frage.

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So gehst du mit der Selbstauskunft um

Nutze eine der anerkannten Standardvorlagen, wenn der Vermieter kein eigenes Formular bereitstellt. Die Vorlage von Haus & Grund (kostenlos auf haus-und-grund.de erhältlich) und die DMAG-Vorlage sind in der deutschen Immobilienwirtschaft am weitesten verbreitet. Beide decken alle zulässigen Fragen ab und enthalten keine verbotenen Felder.

Beantworte alle zulässigen Fragen vollständig und wahrheitsgemäß. Wenn du ein schwaches Einkommen hast, ist es besser, das ehrlich anzugeben und mit einem starken CRIF-Bonitätsbericht zu untermauern, als es zu verschweigen oder zu schönen. Vermieter rechnen mit Bewerbern, die nicht perfekt passen, aber sie rechnen nicht damit, angelogen zu werden.

Für verbotene Fragen genügt es, 'keine Angabe' einzutragen. Bei einem mündlichen Gespräch auf der Besichtigung kannst du höflich, aber klar sagen: 'Das ist eine Information, die ich nicht teilen möchte.' Du bist dazu berechtigt, und seriöse Vermieter werden das akzeptieren. Wer auf einer Antwort besteht, zeigt damit, dass er das AGG nicht kennt oder ignoriert.

Selbstauskunft als Teil der Bewerbungsmappe

Die Selbstauskunft ist effektiver, wenn sie eingebettet in eine vollständige digitale Bewerbungsmappe eingereicht wird: Deckblatt, Personalausweis, aktueller Einkommensnachweis, CRIF-Bonitätsauskunft. Bei rentcard kannst du alle Dokumente einmalig hochladen und mit einem gesicherten Link teilen. Der Vermieter sieht alles auf einen Blick, ohne dass du für jede Besichtigung erneut ein Paket zusammenstellen musst. Mehr dazu im Artikel über das Erstellen der Bewerbermappe.

Tipp von rentcard

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Häufige Fragen

Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Wohnungssuche in Deutschland.

Darf der Vermieter nach meiner Schwangerschaft fragen?

Nein. Fragen zur Schwangerschaft oder Familienplanung sind nach AGG §1 unzulässig, weil sie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellen. Du darfst die Frage verweigern oder falsch beantworten, ohne rechtliche Konsequenzen zu riskieren.

Was passiert, wenn ich bei der Mieterselbstauskunft lüge?

Wer bei zulässigen Fragen wie Einkommen oder Insolvenzverfahren falsche Angaben macht, riskiert die Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung nach BGB §123 und eine fristlose Kündigung. Bei unzulässigen Fragen hingegen hat eine falsche Antwort keine rechtlichen Folgen.

Welche Vorlage soll ich für die Mieterselbstauskunft nutzen?

Die am weitesten verbreiteten Vorlagen stammen von Haus & Grund (kostenlos auf haus-und-grund.de) und dem DMAG. Beide decken alle rechtlich zulässigen Felder ab und enthalten keine verbotenen Fragen.

Muss ich eine Bonitätsauskunft zur Mieterselbstauskunft beilegen?

Rechtlich verpflichtend ist es nicht, aber fast alle Vermieter erwarten eine aktuelle Bonitätsauskunft. Eine CRIF-Auskunft über rentcard lässt sich direkt in die digitale Bewerbungsmappe einbinden und mit einem gesicherten Link teilen.